§ 77 – Rückhalteflächen, Bevorratung
(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder normal normal zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind. normal normal normal arabic (2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
Kurz erklärt
- Überschwemmungsgebiete müssen als Rückhalteflächen erhalten bleiben.
- Bei überwiegenden öffentlichen Interessen sind Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
- Ausgleichsmaßnahmen können auch Küstenschutz- oder Hochwasserschutzmaßnahmen umfassen.
- Frühere Überschwemmungsgebiete sollen wiederhergestellt werden, wenn es keine überwiegenden öffentlichen Interessen dagegen gibt.
- Die Maßnahmen müssen den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechen.